Amtsgerichte

Antragstellung

Für die Antragstellung auf Vornamens- und Personenstandsänderung sind im Transsexuellengesetz (TSG) und ↗ Personenstandsgesetz (PSTG) festgelegt, dass ausschließlich ein Amtsgericht, entsprechend des Wohnortes, für die Bearbeitung zuständig ist. Das zuständige Amtsgericht muss aber nicht am Wohnort ansässig sein, sondern wird durch den Landesgerichtsbezirk (s.u.) und ggf. durch eine Landesrechtsverordnung bestimmt.

Gibt man den Antrag persönlich ab, oder sendet ihn auf dem Postweg, werden nach seinem Eingang Gebühren fällig. Die Gebühren setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und dem Vorschuß auf die Gutachterkosten und müssen, da dieses Verfahren unter das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), ab dem 01.09.2009 überführt in das Gesetz über das Verfahren in Familien­sachen und in den Ange­legen­heiten der freiwilligen Gerichts­barkeit (FamFG), fällt, aus eigener Tasche bezahlen werden. Wieviel wann gezahlt werden muss hängt vom jeweiligen Amtsgericht, und die Gesamtkosten vom Umfang der Gutachten ab.

Nach Eingang des Antrags erhält man mit dem Eingangsbescheid auch einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (ggf. nachfragen). Anzumerken ist hierbei, dass sich die Bearbeitungs­dauer des Verfahrens mit einem solchen Antrag verlängert.

Bestellung der Gutachter

Sind die Gebühren bezahlt, folgt die Bestellung der zwei Gutachter durch das Amtsgericht, falls noch keine zwei von einander unabhängige Gutachten vorliegen.

Diese Gutachter müssen bestimmte Voraussetzungen (TSG §4) erfüllen und können mit der Antragstellung vorgeschlagen werden. Dazu sollte man aber wissen, dass die meisten Gerichte zu diesem Zweck Gutachterlisten haben, und darauf nicht verzeichnete Gutachter eventuell abgelehnt werden. Wird ein bestimmter Gutachter abgelehnt (muss begründet sein) besteht innerhalb von 14 Tagen die Möglichkeit dagegen Einspruch zu erheben.

Die Gutachter schicken euch, nach ihrer Bestellung, die Begutachtungstermine. Mittlerweile ist auch der Fall eingetreten, dass den Gutachtern eine Begutachtungsfrist gesetzt wird. Ist ein Gutachter nicht in der Lage die Begutachtungsfrist einzuhalten (oder man hat ewige Wartezeiten), kann man auch mit dem zuständigen Richter sprechen und versuchen einen anderen Gutachter zugewiesen zu bekommen. Am Besten macht man hier einen Vorschlag, wenn man bereits mit einem Gutachter gesprochen hat.

Anmerkung: Seit Herbst 2016 gab es Meldungen aus Leipzig, dass bei Anträgen für die Vornamens-/­Personenstands­änderung drei anstatt der laut TSG geforderten zwei Gutachter verlangt wurden. Trans-Inter-Aktiv in Mitteldeutschland e.V. (Tiam e.V.) hatte in Zusammen­arbeit mit RosaLinde Leipzig e.V. am 6.2.2017 in einem ↗ offenen Brief an die sächsische Regierung das Verfahren kritisiert.

Anhörung

Die persönliche Anhörung vor Gericht erfolgt nach Eingang der erstellten Gutachten. Diese Anhörung ist meist sehr kurz und dauert etwa 15-30 Minuten. Hiervor braucht man sich keine Sorgen zu machen. Der Richter macht sich einen persönlichen Eindruck von euch und stellt nochmals die Fragen: "Wieso, Weshalb, Warum und Wie".

Liegen dem Richter bei der Anhörung zwei Gutachten vor, die in ihrer Schlussfolgerung aber nicht übereinstimmen, obliegt die Entscheidung zur Antragsbewilligung dem Gericht (OLG Schleswig, Az. 2 W 190/02 vom 16.01.2003).

Beschluss

Ist eine Entscheidung getroffen, wird euch dieser Beschluss direkt zugestellt, da mit Verabschiedung des 2. Personen­stand­rechts-Änderungs­gesetzes (2. PStRÄndG) am 17.07.2017 die Verfahrens­beteiligung des Vertreters des öffentlichen Interesses seit dem 01.11.2017 entfallen ist.

Ist der Beschluss negativ, hat man innerhalb von 14 Tagen das Recht, Rechtsmittel, also Widerspruch, dagegen einzulegen.

Hat man einen positiven Beschluss des Amtsgerichts auf seinen Antrag erhalten, hat man endlich das Recht, alle Dokumente, die auf den "alten" Namen ausgestellt sind, ändern zu lassen.

Gerichtsbezirke

Für unseren Einzugsbereich in NRW sind folgende Amtsgerichte zuständig:

Für deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben, ist nachfolgendes Amtsgericht zuständig:

Anmerkung: Wenn ihr unsicher seid, an welches Amtsgericht ihr euch wenden müßt, findet ihr auf den Seiten der ↗ NRW Justiz-Online die Zuordnung eures Wohnortes/Kreises zum entsprechenden Oberlandesgerichtsbezirk. Zum Beispiel liegt die Stadt Essen im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm. Die Bearbeitung von Anträgen nach dem TSG wird in diesem Bezirk vom Amtsgericht Dortmund übernommen.