Antrag auf Vornamens- und Personenstandsänderung

Antrags­möglichkeiten

Nach dem Transsexuellengesetz (TSG) können beim zuständigen Amtsgericht drei verschie­dene Anträge gestellt werden:

  • Antrag auf Vornamensänderung (TSG §1)
  • Antrag auf Personenstandsänderung (TSG §8)
  • Antrag auf Vorabentscheidung zur Personenstandsänderung (TSG §9)

Normalerweise waren für die Anträge nach §1 ("kleine Lösung") und §8 ("große Lösung") jeweils zwei voneinander unabhängige Gutachten notwendig. Um die zweiten Gutachten zu umgehen, konnten mit dem Antrag nach §1 auch der Antrag nach §9 gestellt werden, woraufhin die Gutachter vom Gericht aufgefordert wurden, in ihren Gutachten auch den Gesichtspunkt der Personen­stands­änderung zu berücksichtigen, auch wenn die Voraus­setz­ungen für die diese noch nicht erfüllt waren.

Durch nachfolgend aufgeführte Entscheidungen des Bundes­verfassungs­gerichts (BVerfG) ist ein Antrag nach §9 obsolet. Es kann direkt ein Antrag nach §1 und §8 gestellt werden (s.u.).

Anmerkung: Leider gibt es Amtsgerichte die auf den Beschluss der Nichtanwendbarkeit von §8 Abs.1 Nr.3 und 4 (s.u.) des Bundes­verfassungs­gerichts (BVerfG) mit einer Aussetzung des Verfahrens reagieren. Dazu hat das BVerfG am 27.10.2011 in einem Verfassungs­beschwerde­verfahren aber schon entschieden (1 BvR 2027/11), dass die Personen­stands­änderung, bis zu einer Neuregelung des TSGs, trotzdem anzuwenden ist.

Entscheidungen des BVerfG

Bis 1983 erlaubte das TSG Transsexuellen unter einem Alter von 25 Jahren nicht, einen Antrag auf Vornamens- oder Personen­stands­änderung zu stellen. Diese Altersregelung wurde durch das Bundes­verfassungs­gericht (BVerfG) aufgehoben (bei der Personen­stands­änderung durch 1 BvR 938/81 vom 16.03.1982 und bei der Vornamens­änderung durch 1 BvL 38, 40, 43/82 vom 26.01.1993).

Das TSG sah außerdem vor, dass Betroffene nach der Vornamens­änderung, wären sie eine Ehe eingegangen, die Vornamens­änderung unwirksam geworden wäre (TSG §7 Abs. 1 Nr.3). Dieses gesetzliche Regelung wurde am 06.12.2005 vom Bundes­verfassungs­gericht (BVerfG) aufgehoben (1 BvL 3/03), wobei ebenfalls deutlich gemacht wurde, dass auch das Zeugen oder Gebären eines Kindes kein automatischer Grund zur Aberkennung des Vornamens darstellt (TSG §7 Abs. 1 Nr.1).

2008 wurde die gesetzliche Regelung des TSG, die zur Personen­stands­änderung geforderte "Ehelosigkeit", vom BVerfG, als nicht mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar für nicht anwendbar erklärt (1 BvL 10/05, vom 27.05.2008).

Mit einem weiteren Beschluss vom 11.01.2011 (1 BvR 3295/07) stellte das BVerfG die weiteren Voraus­setzungen zur Personen­stands­änderung, die geschlechts­anglei­chende Opera­tionen (GA-OPs), als auch die dauerhafte Fort­pflanzungs­unfähigkeit (TSG §8 Abs.1 Nr.3 und Nr.4), als mit dem GG unvereinbar (die körperliche Unversehrtheit) fest.

Anmerkung: siehe auch Änderungen des Trans­sexuellen­gesetzes und Eingetragene Lebens­partner­schaft und Ehe

Gültigkeit für Ausländer

Das TSG war von Beginn an eigentlich nur für Deutsche gedacht. In Deutschland lebende Menschen ausländischer Nationalität waren von der Nutzung des Gesetzes ausgeschlossen. Damit waren diese Menschen auf ihr Heimatland angewiesen. Wenn es dort allerdings keine rechtlichen Rege­lungen für Trans­sexuelle gab, waren diese Menschen von der rechlichen Anerkennung der empfundenen Geschlecht­zuordnung ausgeschlossen.

Die Antragsmöglichkeit nur für Deutsche wurde durch den Beschluss des Bundes­verfassungs­gerichts (BVerfG) vom 18.07.2006 (1 BvL 12/04) für nicht mit dem GG vereinbar erklärt, und durch Änderung des Transsexuellen­gesetzes (TSG §1 Abs.1 Nr.3b - 3d) am 20.07.2007 geändert.

Antrag

Titel

Antrag auf Vornamens- (TSG §1) und Personen­stands­änderung (TSG §8)

Inhalt

  1. bisheriger Name, Geburtsdatum und -ort
  2. Wohnort und Staatsangehörigkeit
  3. Antragsbegründung (seit wann das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht besteht und sich dies nicht mehr ändern wird)
  4. zukünftiger Name
  5. zwei Gutachter (wenn bestimmte gewünscht)

Anlagen

  • Beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde
    (erhältlich beim zuständigen Standesamt/Bürgeramt)
  • Meldebescheinigung
    (erhältlich beim zuständigen Einwohnermeldeamt/Bürgeramt)
  • tabellarischer Lebenslauf
  • transsexueller Lebenslauf

Die Anlagen sind am besten nochmals beim zuständigen Amtsgericht nachzufragen, da es hier von Amt zu Amt Unterschiede gibt Die Lebensläufe werden z.B. nicht überall verlangt, sind aber bei der Begutachtung von Vorteil.

Anmerkung: siehe auch Personen­stands­änderung (Präsentations­unterlagen eines Gruppen­abends)