Mutterschaft und Vaterschaft eigener Kinder

Betroffene, die nach einem Antrag auf Vornamens- und Personenstandsänderung beim zuständigen Amtsgericht einen positiven Bescheid erhalten haben, sind rechtlich als Mann oder Frau entsprechend ihres Wunschgeschlechts anerkannt.

Wenn diese Betroffnen nun aber eigene Kinder haben, oder auch aus ihren eingefrorenen Eizellen oder Sperma Kinder zeugen, werden der neue Vorname und das geänderte Geschlecht zwar als Folge­vermerk in das Geburten­register des zuständigen Standes­amtes, nicht aber in den daraus erstellten Geburts­urkunden der Kinder eingetragen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinen Beschlüssen ↗ XII ZB 660/14 vom 06.09.2017 und ↗ XII ZB 459/16 vom 29.11.2017 festgestellt, dass Transsexuelle nicht durch das Recht ihrer Kinder auf Kenntnis ihrer eigenen Abstammung in ihren Persönlichkeitsrechten eingeschränkt werden. Weiterhin wird angeführt, dass nach dem Transsexuellengesetz (TSG) §11 Satz 1 das Rechtsverhältnis von Betroffenen zu ihren Kindern unberührt bleibt.

Transfrauen werden also als Väter und Transmänner als Mütter mit ihren Geburtsnamen in die Geburtsurkunden ihrer Kinder eingetragen. Damit bleiben auch die in Deutschland für Mütter und Väter unter­schied­lichen Rechte in Bezug auf eine Elternschaft bestehen.