Anrede nach der Vornamensänderung
Das Recht, nach der Vornamensänderung (TSG §1) und noch vor der Personenstandsänderung (TSG §8), nach dem Transsexuellengesetz, mit der Anrede der gewünschten Geschlechterrolle (Herr, Frau) angesprochen zu werden, geht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVG, 2 BvR 1833/95 vom 15.08.1996) zurück.
Verhandelt wurde der Fall einer transsexuellen Inhaftierten, die trotz amtlicher Vornamensänderung (aber ohne geänderten Personenstand) von offizieller Seite immer noch als "Herr" angeredet und angeschrieben wurde.
Nach Auffassung des Gerichts war die Eingewöhnung in die gewünschte Geschlechterrolle nur dann möglich, wenn diese von der Umwelt akzeptiert wird. Die Absicht des
Transsexuellengesetzes (TSG §1) war bei dieser Nichtakzeptanz verfehlt, da die neue Geschlechterrolle nur unvollkommen gelebt werden konnte.
Das Grundgesetz Art.2 Abs.1 (Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit...
) in Verbindung mit dem Art.1 Abs.1 (Die Würde des Menschen ist
unantastbar...
) verlangt den Respekt vor der Entscheidung eines Einzelnen über seine Geschlechtszugehörigkeit, die schon vor der gerichtlichen Feststellung nach TSG §8ff getroffen wird.
Anmerkung: siehe auch Arbeitsrecht