Grundbuchamt, Grundbuch
Grundbuchämter sind Ämter eines Amtsgerichts, die die Eigentumsverhältnisse von Grundstücken in Grundbüchern verwalten. Sie sind zuständig für die Eintragung und Löschung von Eigentümern, Belastungen und Grundpfandrechten von Grundstücken eines Grundbuchbezirks innerhalb eines Amtsgerichtsbezirks. Ihre Arbeitsweise und Aufgaben sind in der Grundbuchordnung (GBO) festgelegt.
Eintragungen können durch einen formlosen Eintragungsantrag gestellt werden. Eintagungsvoraussetzungen sind dabei die Bewilligung derjenigen, deren Rechte betroffen sind, so wie berechtigende öffentliche Urkunden.
Für Grundbücher gilt, dass alle, die ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in ein Grundbuch haben, eine solche Einsichtnahme bekommen müssen, was z.B. für Mieter, als auch Miet- oder Kaufinteressenten gilt.
Bisher galt bei der Vornamesänderung von Transsexuellen, dass diese Namensänderung im Grundbuch protokolliert wurde. Mit seinem Beschluss (V ZB 53/18) vom 07.03.2019 legte der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass zur Verhinderung der Offenbarung der Vornamensänderung nach dem Transsexuellengesetz (§5 TSG) das die Namensänderung offenlegende Grundbuchblatt geschlossen und ein neues, nur die aktuellen Daten beinhaltendes Grundbuchblatt, eröffnet wird.
Eine Einsichtnahme in das geschlossene Grundbuchblatt kann nur dann genommen werden, wenn ein berechtigtes Interesse an genau diesem Blatt besteht. Bei einer normalen Einsichtnahme wird die Offenbarung von Transsexualität verhindert.