Eingetragene Lebenspartnerschaft und Ehe

Bisher

In der Vergan­genheit haben sich, je nach eurem Status, noch ledig oder bereits verheiratet, mit oder ohne Vorna­mens- und Personen­stands­änderung, durch den "TS-Weg", unter­schied­lich rechtliche Situationen ergeben.

Noch ledig

Mit dem Erlass des Transsexuellengesetzes (TSG) 1980 schuf der Gesetzgeber die Voraus­setzungen für Transsexuelle zur Vornamens- und Personen­stands­änderung. Dabei wollte er aber verhindern, dass durch eine spätere Heirat, bei der dann ja zwei gleich­geschlecht­liche Menschen verheiratet gewesen wären, die traditionelle Institution der Ehe ausgehebelt wird. Wären Betroffene nach der Vornamens­änderung eine Ehe eingegangen, so wäre die Vornamens­änderung unwirksam geworden (TSG §7 Abs. 1 Nr.3).

Dieses gesetzliche Regelung wurde am 06.12.2005 vom Bundes­verfassungs­gericht (BVerfG) aufgehoben (1 BvL 3/03), wobei ebenfalls deutlich gemacht wurde, dass auch das Zeugen oder Gebären eines Kindes kein automatischer Grund zur Aberkennung des Vornamens darstellt (TSG §7 Abs. 1 Nr.1).

Bereits verheiratet

Waren Transsexuelle bereits verheiratet, gab es nach erfolgter geschlecht­sangleichender Operation (GA-OP) das Problem, dass der Personen­stand nach TSG §8 nicht geändert wurde, da eine der Voraus­setzungen dafür die Ehelosigkeit war (TSG §8 Abs.1 Nr.2). Für eine Personen­stands­änderung blieb also nur die Scheidung.

2008 wurde auch diese gesetzliche Regelung vom Bundes­verfassungs­gericht, als nicht mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar, für nicht anwendbar erklärt (1 BvL 10/05, vom 27.05.2008).

Eingetragene Lebenspartnerschaft

Die Voraussetzung einer Eheschließung in Deutsch­land war die Verschieden­geschlecht­lichkeit der Ehepartner (Bayrische Ober­landes­gericht, 3 Z BR 2/93 vom 12.03.1993 und, nach einer Verfassungs­beschwerde, BVerfG, 1 BvR 640/93 vom 04.10.1993).

Da das Verbot der Eheschließung zwischen gleich­geschlecht­lichen Paaren aber gegen das GG verstieß (Amts­gericht Frankfurt am Main, 40 UR III E 166/92 vom 21.12.1992), kam es am 16.02.2001 zum Gesetz über die Eingetragene Lebens­partner­schaft (LPartG), was das Eingehen einer Lebens­partner­schaft zwischen gleich­geschlecht­lichen Personen ermöglichte.

Wenn Betroffene während des Beschreitens des "TS-Weges" ihre/n dann gleich­geschlecht­liche/n Partnerin/Partner nach der Personen­stands­änderung geheiratet haben, ging das als eingetragene Lebens­partner­schaft.

Wenn sie während einer Ehe den Entschluss gefasst hatten, den "TS-Weg" zu gehen, dann mussten sie sich wie gesagt scheiden lassen. 2008 wurde die gesetzliche Regelung des TSG, die zur Personen­stands­änderung geforderte "Ehelosigkeit", vom BVerfG, als nicht mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar für nicht anwendbar erklärt (1 BvL 10/05, vom 27.05.2008). Betroffene konnten so, ab Mitte 2008, gleich­geschlecht­lich ihre Ehe weiter­führen.

Durch diverse Gesetzes­änderungen, wurde die eingetragene Lebens­partner­schaft in fast allen Bereichen der Ehe gleichgestellt. Die einzige Ausnahme bestand in der Möglichkeit der gemeinsamen Adoption eines Kindes. Allerdings hatte das BVerfG am 19.02.1913 die Nichtzulassung einer "Sukzessiv­adoption" (1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09) für verfassungs­widrig erklärt, weshalb der Gesetzgeber das LPartG 2014 änderte. Gleich­geschlecht­liche Partner konnten nun ein Kind adoptieren, wenn es vom Partner bereits adoptiert worden war.

Aktuell

Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017 erlangten gleichgeschlechtliche Paare ab dem 01.10.2017 die rechtliche Gleichstellung mit heterosexuellen Paaren. Neben der Bedeutung der Gleichstellung für Paare gleich welchen Geschlechts, haben nun auch homosexuelle Paare gemeinsam ein Adoptionsrecht.

Mit diesem Gesetz ist es für transsexuelle Menschen, die bereits verheiratet sind oder heiraten wollen, egal, ob und wann sie einen Antrag auf Vornamens- und Personen­stands­änderung stellen.

Eingetragene Lebenspartnerschaften können nicht mehr geschlossen werden. Betroffene, die in einer solchen leben, müssen diese Lebens­partner­schaft allerdings amtlich in eine Ehe umwandeln lassen. Es geschieht nicht automatisch.

Bei der Umsetzung des Gesetzes gibt es allerdings das Problem, dass vorerst gleich­geschlecht­liche Paare im Eheregister nicht richtig erfasst werden können, da es dort noch die Begriffe "Ehemann" und "Ehefrau" gibt. Nach dem 2. Personen­stand­rechts-Änderungs­gesetzes (2. PStRÄndG) vom 17.07.2017 werden betroffene Paare erst ab dem 01.11.2018 richtig erfasst.

Neben Deutschland ist die gleich­geschlecht­liche Ehe in 12 weiteren europäischen Ländern anerkannt und mit der Ehe von heterosexuellen Paaren gleichgestellt. "Nur auf eine kirchliche Trauung müssen sie verzichten - Segnungen sind in manchen Kirchen und Regionen allerdings möglich." (Spiegel-Online: ↗ Hier ist die Homo-Ehe erlaubt, 28.05.2015).

Anmerkung: Haben Betroffene eigene Kinder siehe auch Mutterschaft und Vaterschaft eigener Kinder.