Eingetragene Lebenspartnerschaft und Ehe
Bisher
In der Vergangenheit haben sich, je nach eurem Status, noch ledig oder bereits verheiratet, mit oder ohne Vornamens- und Personenstandsänderung, durch den "TS-Weg", unterschiedlich rechtliche Situationen ergeben.
Noch ledig
Mit dem Erlass des Transsexuellengesetzes (TSG) 1980 schuf der Gesetzgeber die Voraussetzungen für Transsexuelle zur Vornamens- und Personenstandsänderung. Dabei wollte er aber verhindern, dass durch eine spätere Heirat, bei der dann ja zwei gleichgeschlechtliche Menschen verheiratet gewesen wären, die traditionelle Institution der Ehe ausgehebelt wird. Wären Betroffene nach der Vornamensänderung eine Ehe eingegangen, so wäre die Vornamensänderung unwirksam geworden (TSG §7 Abs. 1 Nr.3).
Dieses gesetzliche Regelung wurde am 06.12.2005 vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgehoben (1 BvL 3/03), wobei ebenfalls deutlich gemacht wurde, dass auch das Zeugen oder Gebären eines Kindes kein automatischer Grund zur Aberkennung des Vornamens darstellt (TSG §7 Abs. 1 Nr.1).
Bereits verheiratet
Waren Transsexuelle bereits verheiratet, gab es nach erfolgter geschlechtsangleichender Operation (GA-OP) das Problem, dass der Personenstand nach TSG §8 nicht geändert wurde, da eine der Voraussetzungen dafür die Ehelosigkeit war (TSG §8 Abs.1 Nr.2). Für eine Personenstandsänderung blieb also nur die Scheidung.
2008 wurde auch diese gesetzliche Regelung vom Bundesverfassungsgericht, als nicht mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar, für nicht anwendbar erklärt (1 BvL 10/05, vom 27.05.2008).
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Die Voraussetzung einer Eheschließung in Deutschland war die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehepartner (Bayrische Oberlandesgericht, 3 Z BR 2/93 vom 12.03.1993 und, nach einer Verfassungsbeschwerde, BVerfG, 1 BvR 640/93 vom 04.10.1993).
Da das Verbot der Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren aber gegen das GG verstieß (Amtsgericht Frankfurt am Main, 40 UR III E 166/92 vom 21.12.1992), kam es am 16.02.2001 zum Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG), was das Eingehen einer Lebenspartnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Personen ermöglichte.
Wenn Betroffene während des Beschreitens des "TS-Weges" ihre/n dann gleichgeschlechtliche/n Partnerin/
Wenn sie während einer Ehe den Entschluss gefasst hatten, den "TS-Weg" zu gehen, dann mussten sie sich wie gesagt scheiden lassen. 2008 wurde die gesetzliche Regelung des TSG, die zur Personenstandsänderung geforderte "Ehelosigkeit", vom BVerfG, als nicht mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar für nicht anwendbar erklärt (1 BvL 10/05, vom 27.05.2008). Betroffene konnten so, ab Mitte 2008, gleichgeschlechtlich ihre Ehe weiterführen.
Durch diverse Gesetzesänderungen, wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft in fast allen Bereichen der Ehe gleichgestellt. Die einzige Ausnahme bestand in der Möglichkeit der gemeinsamen Adoption eines Kindes. Allerdings hatte das BVerfG am 19.02.1913 die Nichtzulassung einer "Sukzessivadoption" (1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09) für verfassungswidrig erklärt, weshalb der Gesetzgeber das LPartG 2014 änderte. Gleichgeschlechtliche Partner konnten nun ein Kind adoptieren, wenn es vom Partner bereits adoptiert worden war.
Aktuell
Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017 erlangten gleichgeschlechtliche Paare ab dem 01.10.2017 die rechtliche Gleichstellung mit heterosexuellen Paaren. Neben der Bedeutung der Gleichstellung für Paare gleich welchen Geschlechts, haben nun auch homosexuelle Paare gemeinsam ein Adoptionsrecht.
Mit diesem Gesetz ist es für transsexuelle Menschen, die bereits verheiratet sind oder heiraten wollen, egal, ob und wann sie einen Antrag auf Vornamens- und Personenstandsänderung stellen.
Eingetragene Lebenspartnerschaften können nicht mehr geschlossen werden. Betroffene, die in einer solchen leben, müssen diese Lebenspartnerschaft allerdings amtlich in eine Ehe umwandeln lassen. Es geschieht nicht automatisch.
Bei der Umsetzung des Gesetzes gibt es allerdings das Problem, dass vorerst gleichgeschlechtliche Paare im Eheregister nicht richtig erfasst werden können, da es dort noch die Begriffe "Ehemann" und "Ehefrau"
gibt. Nach dem 2. Personenstandrechts-
Neben Deutschland ist die gleichgeschlechtliche Ehe in 12 weiteren europäischen Ländern anerkannt und mit der Ehe von heterosexuellen Paaren gleichgestellt. "Nur auf eine kirchliche Trauung müssen sie verzichten - Segnungen sind in manchen Kirchen und Regionen allerdings möglich." (Spiegel-Online: ↗ Hier ist die Homo-Ehe erlaubt, 28.05.2015).
Anmerkung: Haben Betroffene eigene Kinder siehe auch Mutterschaft und Vaterschaft eigener Kinder.