Rentenversicherungsnummer (RVNR)/Sozialversicherungsnummer

Mit dem Beginn einer Ausbildung, oder der Erstaufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit teilt der Arbeitgeber dies der vom abhängig Beschäftigten gewählten Krankenkasse mit.

Verfahren bis zum 31.12.2004

Diese Krankenkasse meldet die Beschäftigungsaufnahme einem von der Tatigkeit abhängigen Rentenversicherer (Angestellte - BFA, Arbeiter - LVA, etc.). Durch diese Meldung wurde durch den zuständigen Rentenversicherer die Vergabe einer Rentenversicherungsnummer ausgelöst, die mit der Umstellung auf elektronische Datenverarbeitung 1964 Einzug fand.

Verfahren ab dem 01.01.2005

Mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der Gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) entfiel u.a. die Einteilung in Arbeiter und Angestellte. Für die Vergabe der Rentenversicherungsnummer wurde die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund), dem Zusammenschluss aus der Bundes­versicherung­sanstalt für Angestellte (BFA) und dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger), zuständig. Mit der Vergabe werden die zu Versichernden prozentual den Regionalversicherungsträgern (z.B. DRV Westfalen), DRV Bund und DRV Knappschaft-Bahn-See, u.a. entsprechend des Wohnortes, zugeordnet.

Die RVNR dient als Identifikationsmerkmal. Man findet sie im Sozialversicherungsausweis, der bis 2009 in bestimmten Branchen ständig mitgeführt werden musste. Die immer zwölfstellige Nummer lässt Rückschlüsse auf den Versicherten zu und ist zusammengesetzt aus

  1. der Rentenbereichsnummer (bezieht sich auf die Zeit der Vergabe),
  2. den Geburtsdaten des Versicherten (tt.mm.jj),
  3. dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens des Versicherten,
  4. der Seriennummer, die auch das Geschlecht des Versicherten beinhaltet (00-49 = männlich, 50-99 = weiblich)
  5. und einer Prüfziffer.

Diese zugewiesene Versicherungsnummer ist die Sozial­versicherungs­nummer, die seit dem 1.1.1992 aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mehr als Kranken­versicherungs­nummer verwendet werden darf (↗ SGB V §290). Sie ist ein unverwechselbares persönliches Identifikationsmerkmal, das wird nur einmal vergeben wird und sich auch nicht bei einem Namenswechsel oder bei einem Wechsel des Versicherungsträgers ändert. (↗ Verordnung über die Versicherungsnummer ... in der gesetzlichen Rentenversicherung (VKVV)).

Aufgrund des Outings von Transsexuellen durch das Geschlechtsmerkmal dieser Versicherungsnummer hat die BFA bereits 1991 dem damaligen Ministerium für Arbeit und Sozialordnung vorgeschlagen, schon nach der Vornamensänderung nach dem Transsexuellengesetz (TSG §1) die Versicherungsnummer zu ändern. Allerdings wird in den Akten hinter dieser neuen Versicherungsnummer vermerkt, solange noch keine amtliche Personenstandsänderung (TSG §8) erfolgt ist, dass bei Anwendung des Rentenrechts das "alte" Geschlecht zu berücksichtigen ist. Diesem Vorschlag haben sich auch die anderen Rentenversicherer angeschlossen und der frühere Bundesminister Dr. Norbert Blüm hat ihm zugestimmt.

Eine Änderung der Rentenversicherungsnummer kann bei der Anforderung einer neuen Krankenversicherungsnummer bei der Krankenkasse (die Krankenkasse leitet den Antrag weiter), oder beim zuständigen Rentenversicherungsträger direkt, beantragt werden. Ist eine neue Versicherungsnummer vergeben worden wird die alte gesperrt und erhält einen Verweis auf die neue, dem geänderten Geschlecht angepasste Versicherungsnummer.

Anmerkung: siehe auch Dokumentenänderung vor und nach amtlicher Vornamens-/Personenstandsänderung