Dokumentenänderung vor und nach amtlicher Vornames-/Personenstandsänderung
Vor dem amtlichen Bescheid
Betroffene, die sich im sogenannten Alltagstest befinden, kennen das Problem. Du wirst von Deiner Umgebung zugehörig zu deiner gewünschten Geschlechterrolle anerkannt, aber beim Bezahlen an der Kasse mit Deiner Kreditkarte wirst du geoutet.
Da stellt sich die Frage: Habe ich schon vor der offiziellen Vornamensänderung das Recht den zukünftigen Namen zu benutzen um meine Papiere ändern zu lassen?
Grundsätzlich: Nein. Es besteht darauf kein Rechtsanspruch. Ob Personen und Institutionen den zukünftigen Namen verwenden liegt in ihrem Ermessen.
Betroffene dürfen vor der offiziellen Vornamensänderung ihren neuen Namen, bis auf zwei Ausnahmen, bereits verwenden, wenn, nach dem Strafgesetzbuch (StGB), der Straftatbestand der Urkundenfälschung (↗ StGB §267) nicht erfüllt ist. Dieses wäre der Fall, wenn ein Vertragspartner durch die Benutzung des neuen Namens um eine Gegenleistung gebracht werden würde. So dürfen z.B. Versicherungen auf den neuen Namen abgeschlossen werden. Auch dürfen bereits schon Zeugnisse mit dem neuen Namen ausgestellt werden, da keine mittelbare Falschbeurkundung (↗ StGB §271) vorliegt, wenn inhaltlich nichts erheblich Falsches beurkundet wird.
Die Ausnahmen, in denen der zukünftige Name nicht gebraucht werden darf, sind bei Beurkundungen durch den Personalausweis und bei Finanzgeschäften. Wie schon gesagt, liegt die Ausstellung neuer Dokumente im Ermessen der zuständigen Institutionen. Dieses gilt aber nicht für die Ausstellung eines neuen Personalausweises und die Änderung der Bankkontoinhaberdaten; es ist rechtswidrig. Allerdings besteht bei vielen Kreditinstituten die Möglichkeit zur Ausstellung eines Partnerausweises, der auf den neuen Namen ausgestellt werden kann.
Wenn Betroffene versuchen, Papiere schon vor der offiziellen Vornamensänderung ändern zu lassen, benötigen sie in den meisten Fällen sehr gute Nerven und Durchhaltevermögen. So ist es z.B. möglich zu einer neuen Versicherungskarte der Krankenkasse zu gelangen und auch zu einer Änderung beim Rentenversicherungsträger. Diese Sozialversicherungsträger dürfen nicht nur schon den Vornamen ändern, sondern auch die Versicherungsnummern, aus denen die Geschlechtszugehörigkeit hervorgeht (wie schon gesagt, sie müssen nicht).
Nach dem amtlichen Bescheid
Hat man den rechtskräftigen Beschluss zur Vornamens-/
Die einzige Institution, die ebenfalls diesen Beschluss erhält, ist das zuständige Standesamt (s.u.). Um alle anderen Änderungen muss man sich selber bemühen.
Anmerkung: Mit dem amtlichen Beschluss der Vornamensänderung habt ihr das Recht, auch ohne Personenstandsänderung, entsprechend dem gewünschten Geschlecht angesprochen zu werden (siehe Anrede nach der Vornamensänderung).
Dokumente mit Geschlechtseintrag
Geburtsurkunde
Es wird manchmal Fälle geben (im Familienrecht, zur Beantragung eines Personalausweises, oder auch vielleicht bei einem neuen Arbeitgeber), in denen man seine Geburtsurkunde, oder früher auch die Abstammungsurkunde, vorlegen muss. Für die Beurkundung von Familiensachen ist das Standesamt (s.u.) der gemeldeten Wohnadresse zuständig.
Kranken- und Sozialversicherungsausweis
Hier reicht i.d.R ein Antrag auf die Ausstellung einer neuen Krankenversicherungsnummer bei der gesetzlichen Krankenkasse. Diese geben die Änderung normalerweise auch an die Rentenversicherer weiter, so dass diese ebenfalls eine neue Rentenversicherungsnummer ausstellen. Dies gilt auch noch, wenn keine Personenstandsänderung vorliegt, da sie sich verpflichtet hatten, auch Transsexuellen, die sich zur "kleinen Lösung" entschlossen, eine geänderte Versicherungsnummer auszustellen (siehe Rentenversicherungsnummer).
Reisepass
Früher konnte als Ersatz für den Reisepass ein vorläufiger, grüner Reisepass, ohne Geschlechtseintrag dienen, der dann aber ab dem 26.10.2004 nicht mehr ohne Visum für eine Einreise in die USA zulässig war. Mit der Änderung des Passgesetzes (PassG) vom 20.Juli 2007 enthalten alle Reisepässe den Geschlechtseintrag. Dieser kann aber bei einer Passbewerbung nach amtlicher Vornamensänderung ohne Personenstandsänderung, durch einen Antrag auf Eintragung eines von der Geburt abweichenden Geschlechts geändert werden (↗ PassG §1 Abs.1) .
Standesamt
Ein Standesamt ist zuständig für die Registrierung und Beurkundung der im ↗ Personenstandsgesetz (PStG) aufgeführten Daten über Geburten, Heiraten und Sterbefälle einer Stadt oder Gemeinde.
Wenn ihr euren Beschluss über eure Vornamens- und/
Geburtsurkunde
Euer erster Schritt zur Dokumentenänderung ist die Beantragung dieser Urkunde, um, wie oben schon gesagt, euren Personalausweis (s.u.) erneuern zu können.
Bis zum 31.12.2008
Bis zu diesem Zeitpunkt wurden im Standesamt Personenstandsbücher geführt, die die Geburten-, Heirats-, Lebenspartnerschafts-, Familien- und Sterbebücher umfasste.
Euer neuer Vorname und das geänderte Geschlecht wurden als Randvermerk in das Geburtenbuch eingetragen.
Beurkundungen aus diesem Geburtenbuch waren die Geburtsurkunde und die Abstammungsurkunde, in denen folgende Daten aufgenommen wurden (alt § 62):
- die Vornamen und der Familienname des Kindes und sein Geschlecht
- Ort und Tag der Geburt
- die Vor- und Familiennamen der Eltern des Kindes, ihr Wohnort sowie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Geburtenbuch eingetragen ist
In der Geburtsurkunde wurde, im Unterschied zur Abstammungsurkunde, nach einer Adoption nur die Adoptiveltern, nicht aber auch die biologischen Eltern aufgeführt.
Sind im Geburtenbuch Randvermerke erstellt worden, waren nur die sich aus diesen Vermerken ergebenden Tatsachen in diese Urkunden einzutragen (alt § 65).
Um nach einer Änderung des Vornamens ohne Änderung des Personenstandes das Geburtsgeschlecht nicht zu offenbaren, bestand die Möglichkeit zur Ausstellung eines Geburtsscheins, anstelle z.B. einer Geburtsurkunde, der nur den Vor- und Familiennamen, sowie den Ort und die Zeit der Geburt beinhaltete. Es wurde nur der Randvermerk der Vornamensänderung berücksichtigt (alt § 61 Abs. 1 und 2).
Seit dem 01.01.2009
Mit dem Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) vom 19.02.2007 trat ab dem 01.01.2009 ein neues PStG in Kraft. Die Standesämter führen seitdem anstelle der Personenstandsbücher elektronische Personenstandsregister, die Ehe-, Geburten-, Lebenspartnerschafts- und Sterberegister beinhalten.
Euer neuer Vorname und das geänderte Geschlecht werden nun als Folgebeurkundung in das Geburtenregister eingetragen (↗ § 27 Abs.3 Nr. 3 und 4).
Die Beurkundung aus diesem Geburtenregister ist nur noch die Geburtsurkunde, in die folgende Daten aufgenommen werden (↗ § 59 Abs. 1):
- die Vornamen und der Geburtsname des Kindes
- das Geschlecht des Kindes
- Ort und Tag der Geburt
- die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes
- die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt
Die Beurkundungen werden durch die Folgebeurkundungen verändert (↗ § 5 Abs.2).
Sollte eine Vornamensänderung ohne Personenstandsänderung erfolgt sein, besteht, zur Nichtoffenlegung des Geburtsgeschlechts, die Möglichkeit eines Antrags auf Ausstellung einer verkürzten Geburtsurkunde (§ 59 Abs. 2), die dann nur den Vor- und Familiennamen, sowie den Ort und die Zeit der Geburt beinhalten kann, also ohne Nr. 2, 4 oder 5.
Eheurkunde
Wenn ihr eine neue Eheurkunde (bis zum 31.12.2008 eine Heiratsurkunde) benötigt, erhaltet ihr diese ebenfalls in dieser Behörde. Gleiches gilt für ein neues Blatt für euer Familienstammbuch. Diese Beurkundungen werden aus dem Eheregister erstellt. Ihr benötigt sie für das Einwohnermeldeamt, Finanzamt und den Arbeitgeber.
Aus dem gesetzlichen Inhalt der Eheurkunde (↗ § 57 Abs.1 Nr.1) ergeben sich für Betroffene zwei Szenarien für die Fälle das:
- Betroffene die Vornamens-/Personenstandsänderung vor der Eheschießung abgeschlossen haben, und
- Betroffene nach der Eheschließung die Vornamens-/
Personenstandsänderung abschließen.
Dadurch, dass die Eheurkunde die Vornamen der Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung beurkunden muss, ergibt sich für Betroffene ein Problem beim 2. Szenario. In die Eheurkunde wird der alte Vorname eingetragen.
In diesem Fall würde man sagen: Dieser Eintrag verstößt gegen das Offenbarungsverbot (§5) des TSGs. Das OLG Rostock sagte aber in seinem Beschluss vom 02.05.2017 (↗ Az. 6 W 13/17): "Aus dem Offenbarungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch auf Ausstellung einer Eheurkunde, welche ... den nach einer Entscheidung nach § 1 TSG geführten Vornamen ... auch bereits für den Zeitpunkt der Eheschließung ausweist."
Dieser Gerichtsentscheid führt dabei die Paragraphen des PstG zur Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde, als auch die des Bundesmeldegesetz (s.u.) im Fall von Transsexualismus ad Absurdum, welche ja eine Offenbarung verhindern sollen.
Dass die Ausstellung einer Eheurkunde im PstG nicht anders geregelt ist (auch nicht in seinen Verwaltungsvorschriften PstG-VwV), kann daran liegen, dass gleichgeschlechtliche Ehen erst seit dem 01.10.2017 mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts möglich sind. Die bisher letzte Änderung des PstG ist vom 20.07.2017.
Bleibt die Frage: Muss man sich wirklich scheiden lassen, nur um danach wieder zu heiraten, damit der Eintrag verschwindet?
Anmerkung: hat man als Betroffene/r eigene Kinder siehe auch Mutterschaft und Vaterschaft eigener Kinder.
Einwohnermeldeamt/Meldebehörde
Personalausweis
Das Einwohnermeldeamt, oder auch Meldebehörde, ist euer Ausgangspunkt zur Änderung eurer Dokumente. Es ist u.a. zuständig für die An- und Ummeldungen am Wohnort, so wie für Passangelegenheiten. Hier lasst ihr mit dem Gerichtsbeschluss euren Personalausweis und ggf. euren Reisepass (s.o.) erneuern (nachfragen, ob nochmals eine Geburtsurkunde verlangt wird). Mit ihm und dem Gerichtsbeschluss könnt ihr dann alle anderen Dokumente ändern lassen (s.u.).
Melderegisterauskunft
All eure Daten speichert die Meldebehörde in Melderegistern. Eine Angelegenheit für die die Meldebehörde dabei auch zuständig ist, sind Melderegisterauskünfte, also Zugriffe auf eure Daten durch öffentliche und private Stellen.
Auf welche Daten Zugriff genommen werden darf, wurde seit 1980 durch das Melderechtsrahmengesetz (MRRG) geregelt, das die Meldebehörden den Landesgesetzen unterwarf. Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) vom 03.05.2013 traten am 01.05.2015 das MRRG außer-, und das ↗ Bundesmeldegesetzes (BMG) in Kraft. Damit wurden die Meldebehörden dem Bund unterstellt. Eine weitere Neuerung, neben dem elektronischen Datenaustausch, betrifft hierbei die Verbesserung des Datenschutzes. Durch die Neufassung der ↗ Ersten - (1. BMeldDÜV) und ↗ Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV) vom 01.12.2014, wird dabei geregelt, wer und wie automatisiert Daten durch die Meldebehörden erhält. Alle Daten werden dabei als ↗ Datensatz für das Meldewesen (DSMeld) gespeichert und im ↗ Datenaustauschformat für das Meldewesen (XMeld) übertragen.
Im Fall eurer Vornamens- und Personenstandsänderung wird euer alter Vorname unter "Frühere Vornamen" im Melderegister gespeichert und das alte Geschlecht gelöscht. Damit eure Transsexualität bei einer Meldeauskunft, durch Mitübertragung des früheren Vornamens, nicht offenbart wird, wird durch ↗ §51 Abs.5 Nr.1 des BMG "von Amts wegen", also automatisch, eine Auskunftssperre eingerichtet. Diese Auskunftssperre hat allerdings keine Wirkung bei Anfragen von rechtlichem Interesse.
Nach einer Änderung des 2. BMeldDÜV durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 werden noch folgende Behörden bei Änderungen des Melderegisters benachrichtigt:
- Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - Meldebehörden übermitteln jährlich bis zum 31.03. deutsche Staatsangehörige, die im folgendem Jahr 18 Jahre alt werden. Junge Menschen können vor diesem Datum, um kein Infomaterial von der Bundeswehr zu bekommen, der Datenübermittlung nach §36 Abs.2 BMG widersprechen.
- Datenstelle der Rentenversicherung - Meldebehörden melden unverzüglich Aktualisierungen des Melderegisters im Fall von Namensänderungen und Änderung des Geschlechts.
- Bundeszentralregister - Meldebehörden melden unverzüglich Aktualisierungen des Melderegisters im Fall von Namensänderungen.
- Kraftfahrt-Bundesamt - Meldebehörden übermitteln Namensänderungen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
- Bundeszentralamt für Steuern - Meldebehörden melden unverzüglich Aktualisierungen des Melderegisters im Fall von Namensänderungen und Änderung des Geschlechts.
- Bundesverwaltungsamt - Meldebehörden melden Personen die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ins Ausland abgewandert, oder aus dem Ausland zurückgekehrt sind.
- Ausländerzentralregister - Meldebehörden melden unverzüglich Aktualisierungen des Melderegisters im Fall von Namensänderungen und Änderung des Geschlechts.
Zieht ihr in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde um, so wird euer früherer Vorname nicht der neuen Meldebehörde mitgeteilt (1. BMeldDÜV §6 Abs.1).
Zu ändernde Dokumente/Datenaktualisierungen
Habt ihr das Standesamt und die Meldebehörde "hinter euch gebracht", sind die nächsten Anlaufstellen:
- Kreditinstitute (Geldkonten, Kreditkarten, Sparbücher/
-verträge, Aktiendepot, Bauspar-/ Darlehnsverträge) -
Sozialversicherer
- Krankenversicherung (Gesundheitskarte (bis 2014 Krankenversicherungskarte))
- Rentenversicherung (Ausstellung einer neuen Sozialversicherungsnummer (Rentenversicherungsnummer)) - wurde früher durch euren Krankenversicherer eingeleitet, geschieht jetzt durch das 2. BMeldDÜV normalerweise automatisch - nachfragen)
- Finanzamt (Aktualisierung ELStAM-Datenbank (bis zum 31.12.2012 Lohnsteuerkarte) - geschieht jetzt durch das 2. BMeldDÜV normalerweise automatisch - kontrollieren)
Die nächsten Aktualisierungen betreffen eure aktuelle Beschäftigung und ggf. die Erbringer von staatlichen Leistungen:
- Arbeitgeber
- Bildungseinrichtungen (Schüler-, Studentenausweis, ...)
-
Ämter für staatliche Leistungen
- Agentur für Arbeit, Jobcenter
- Amt für Ausbildungsförderung (BAföG)
- Wohngeldstelle
- Familienkasse
- Elterngeldstelle
Ab hier ist die Reihenfolge für euer weiteres Vorgehen eigentlich egal, da ihr für alle weiteren Änderungen das Notwendige bereits geändert habt:
- Vermieter (Mietvertrag), Hausverwaltung
- Energieversorger (Verträge für Stom, Gas, ...)
- ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (bis zum 31.12.2012 GEZ)
- Verkehrsunternehmen (Bus-/
Bahnticket/ -card) - Weitere Ämter
- Kfz-Zulassungsstelle (Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein)
- Führerscheinstelle (Führerschein)
-
Amtsgericht
- Grundbuchamt (Grundbuch)
- Nachlassgericht (Testament)
- Private Versicherer (Lebens-, Unfall-, Privathaftpflicht-, Hausrat-, Krankenzusatz-, KFZ-, Rechtsschutzversicherung, ...)
- Dienstleister (Telefon-, Mobilfunk-, Kabelfernsehanbieter, Internetprovider, ...)
- Vereine/Clubs (Mitgliedsausweise)
- Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer (Gesellen-, Meister-, Facharbeiterbrief, Bescheinigungen, ...)
- Frühere Arbeitgeber (Arbeitszeugnisse)
- Frühere Bildungseinrichtungen (Schulabschlusszeugnisse, Fort- und Weiterbildungszeugnisse/
-zertifikate/-bescheinigungen) - Verschiedene Anbieter (Kundenkarten, Bonuskarten, Abonnements)
- Zentrales Vorsorgeregister (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung)
- ...
- Weitere Ämter
Was natürlich auch nicht fehlen darf sind die Aktualisierungen eurer Onlineaktivitäten wie bei Google, Facebook, Twitter, Whatsapp, Amazon, eBay, Paypal und Co ...
Anmerkung: Damit ihr später nicht mit euren alten Namen überrascht werdet, macht euch eine Liste und hakt das Erledigte ab - es sind ja schließlich eine Menge Änderungen. Bei manchen
Organisationen/