Dokumentenänderung vor und nach amtlicher Vornames-/Personenstandsänderung

Vor dem amtlichen Bescheid

Betroffene, die sich im sogenannten Alltagstest befinden, kennen das Problem. Du wirst von Deiner Umgebung zugehörig zu deiner gewünschten Geschlechterrolle anerkannt, aber beim Bezahlen an der Kasse mit Deiner Kreditkarte wirst du geoutet.

Da stellt sich die Frage: Habe ich schon vor der offiziellen Vornamensänderung das Recht den zukünftigen Namen zu benutzen um meine Papiere ändern zu lassen?

Grundsätzlich: Nein. Es besteht darauf kein Rechtsanspruch. Ob Personen und Institutionen den zukünftigen Namen verwenden liegt in ihrem Ermessen.

Betroffene dürfen vor der offiziellen Vornamensänderung ihren neuen Namen, bis auf zwei Ausnahmen, bereits verwenden, wenn, nach dem Strafgesetzbuch (StGB), der Straftat­bestand der Urkundenfälschung (↗ StGB §267) nicht erfüllt ist. Dieses wäre der Fall, wenn ein Vertrags­partner durch die Benutzung des neuen Namens um eine Gegenleistung gebracht werden würde. So dürfen z.B. Versicherungen auf den neuen Namen abgeschlossen werden. Auch dürfen bereits schon Zeugnisse mit dem neuen Namen ausgestellt werden, da keine mittelbare Falschbeurkundung (↗ StGB §271) vorliegt, wenn inhaltlich nichts erheblich Falsches beurkundet wird.

Die Ausnahmen, in denen der zukünftige Name nicht gebraucht werden darf, sind bei Beurkundungen durch den Personalausweis und bei Finanzgeschäften. Wie schon gesagt, liegt die Ausstellung neuer Dokumente im Ermessen der zuständigen Institutionen. Dieses gilt aber nicht für die Ausstellung eines neuen Personalausweises und die Änderung der Bankkontoinhaberdaten; es ist rechtswidrig. Allerdings besteht bei vielen Kreditinstituten die Möglichkeit zur Ausstellung eines Partnerausweises, der auf den neuen Namen ausgestellt werden kann.

Wenn Betroffene versuchen, Papiere schon vor der offiziellen Vornamensänderung ändern zu lassen, benötigen sie in den meisten Fällen sehr gute Nerven und Durchhaltevermögen. So ist es z.B. möglich zu einer neuen Versicherungskarte der Krankenkasse zu gelangen und auch zu einer Änderung beim Rentenversicherungsträger. Diese Sozialversicherungsträger dürfen nicht nur schon den Vornamen ändern, sondern auch die Versicherungsnummern, aus denen die Geschlechtszugehörigkeit hervorgeht (wie schon gesagt, sie müssen nicht).

Nach dem amtlichen Bescheid

Hat man den rechtskräftigen Beschluss zur Vornamens-/Personen­stands­änderung vom Amtsgericht erhalten, hat man nach dem Transsexuellengesetz (TSG §5) das Recht auf die Nichtoffenlegung der Vergangenheit in der anderen Geschlechterrolle (Offen­barungs­verbot). Hierzu zählt, neben der Änderung aller aktuellen Dokumente, auch die Änderung alter Dokumente mit entsprechender Datierung, da ein zum aktuellem Datum ausgestelles Papier zu einem zwangsweisen Coming Out führen kann (LAG Hamm, 4 Sa 1337/98 vom 17.12.1998).

Die einzige Institution, die ebenfalls diesen Beschluss erhält, ist das zuständige Standesamt (s.u.). Um alle anderen Änderungen muss man sich selber bemühen.

Anmerkung: Mit dem amtlichen Beschluss der Vornamens­änderung habt ihr das Recht, auch ohne Personen­stands­änderung, entsprechend dem gewünschten Geschlecht angesprochen zu werden (siehe Anrede nach der Vornamens­änderung).

Dokumente mit Geschlechts­eintrag

Als die Bedingungen zur Personen­stands­änderung im TSG §8 noch alle gültig waren (vor 2011), traten nach der Vornamens­änderung bei folgenden Dokumenten Schwierigkeiten auf, wenn man für sein zukünftiges Leben die "kleinen Lösung" gewählt hatte, oder die Bedingungen für die Personen­stands­änderung noch nicht erfüllt waren, also noch kein Beschluss zur Personen­stands­änderung vorlag.

Geburtsurkunde

Es wird manchmal Fälle geben (im Familienrecht, zur Beantragung eines Personal­ausweises, oder auch vielleicht bei einem neuen Arbeitgeber), in denen man seine Geburts­urkunde, oder früher auch die Abstammungs­urkunde, vorlegen muss. Für die Beurkundung von Familien­sachen ist das Standesamt (s.u.) der gemeldeten Wohn­adresse zuständig.

Kranken- und Sozial­versicherungs­ausweis

Hier reicht i.d.R ein Antrag auf die Ausstellung einer neuen Kranken­versiche­rungs­nummer bei der gesetzlichen Kranken­kasse. Diese geben die Änderung normalerweise auch an die Renten­versicherer weiter, so dass diese ebenfalls eine neue Renten­versiche­rungs­nummer ausstellen. Dies gilt auch noch, wenn keine Personen­stands­änderung vorliegt, da sie sich verpflichtet hatten, auch Trans­sexuellen, die sich zur "kleinen Lösung" entschlossen, eine geänderte Versi­cherungs­nummer auszustellen (siehe Renten­versicherungs­nummer).

Reisepass

Früher konnte als Ersatz für den Reisepass ein vorläufiger, grüner Reisepass, ohne Geschlechtseintrag dienen, der dann aber ab dem 26.10.2004 nicht mehr ohne Visum für eine Einreise in die USA zulässig war. Mit der Änderung des Passgesetzes (PassG) vom 20.Juli 2007 enthalten alle Reisepässe den Geschlechts­eintrag. Dieser kann aber bei einer Pass­bewerbung nach amtlicher Vor­namens­änderung ohne Personen­stands­änderung, durch einen Antrag auf Eintragung eines von der Geburt abweichenden Geschlechts geändert werden (↗ PassG §1 Abs.1) .

Standesamt

Ein Standesamt ist zuständig für die Registrierung und Beurkundung der im ↗ Personen­stands­gesetz (PStG) aufgeführten Daten über Geburten, Heiraten und Sterbefälle einer Stadt oder Gemeinde.

Wenn ihr euren Beschluss über eure Vornamens- und/oder Personen­stands­änderung vom Amstgericht erhaltet, erhält diesen auch das für euch zuständige Standesamt.

Geburtsurkunde

Euer erster Schritt zur Dokumenten­änderung ist die Beantragung dieser Urkunde, um, wie oben schon gesagt, euren Personalausweis (s.u.) erneuern zu können.

Bis zum 31.12.2008

Bis zu diesem Zeitpunkt wurden im Standesamt Personenstandsbücher geführt, die die Geburten-, Heirats-, Lebenspartnerschafts-, Familien- und Sterbebücher umfasste.

Euer neuer Vorname und das geänderte Geschlecht wurden als Rand­vermerk in das Geburten­buch eingetragen.

Beurkundungen aus diesem Geburtenbuch waren die Geburtsurkunde und die Abstammungs­urkunde, in denen folgende Daten aufgenommen wurden (alt § 62):

  • die Vornamen und der Familienname des Kindes und sein Geschlecht
  • Ort und Tag der Geburt
  • die Vor- und Familiennamen der Eltern des Kindes, ihr Wohnort sowie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nicht­zugehörigkeit im Geburtenbuch eingetragen ist

In der Geburtsurkunde wurde, im Unterschied zur Abstammung­surkunde, nach einer Adoption nur die Adoptiveltern, nicht aber auch die biologischen Eltern aufgeführt.

Sind im Geburtenbuch Randvermerke erstellt worden, waren nur die sich aus diesen Vermerken ergebenden Tatsachen in diese Urkunden einzutragen (alt § 65).

Um nach einer Änderung des Vornamens ohne Änderung des Personen­standes das Geburtsgeschlecht nicht zu offenbaren, bestand die Möglichkeit zur Ausstellung eines Geburts­scheins, anstelle z.B. einer Geburtsurkunde, der nur den Vor- und Familiennamen, sowie den Ort und die Zeit der Geburt beinhaltete. Es wurde nur der Randvermerk der Vornamens­änderung berücksichtigt (alt § 61 Abs. 1 und 2).

Seit dem 01.01.2009

Mit dem Personenstands­rechts­reform­gesetz (PStRG) vom 19.02.2007 trat ab dem 01.01.2009 ein neues PStG in Kraft. Die Standesämter führen seitdem anstelle der Personen­stands­bücher elektronische Personen­stands­register, die Ehe-, Geburten-, Lebenspartner­schafts- und Sterberegister beinhalten.

Euer neuer Vorname und das geänderte Geschlecht werden nun als Folgebeurkundung in das Geburten­register eingetragen (↗ § 27 Abs.3 Nr. 3 und 4).

Die Beurkundung aus diesem Geburtenregister ist nur noch die Geburtsurkunde, in die folgende Daten aufgenommen werden (↗ § 59 Abs. 1):

  1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes
  2. das Geschlecht des Kindes
  3. Ort und Tag der Geburt
  4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes
  5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt

Die Beurkundungen werden durch die Folgebeurkundungen verändert (↗ § 5 Abs.2).

Sollte eine Vornamens­änderung ohne Personen­stands­änderung erfolgt sein, besteht, zur Nicht­offen­legung des Geburts­geschlechts, die Möglichkeit eines Antrags auf Ausstellung einer verkürzten Geburts­urkunde (§ 59 Abs. 2), die dann nur den Vor- und Familiennamen, sowie den Ort und die Zeit der Geburt beinhalten kann, also ohne Nr. 2, 4 oder 5.

Eheurkunde

Wenn ihr eine neue Eheurkunde (bis zum 31.12.2008 eine Heirats­urkunde) benötigt, erhaltet ihr diese ebenfalls in dieser Behörde. Gleiches gilt für ein neues Blatt für euer Familien­stamm­buch. Diese Beurkun­dungen werden aus dem Ehe­register erstellt. Ihr benötigt sie für das Einwohner­melde­amt, Finanz­amt und den Arbeitgeber.

Aus dem gesetzlichen Inhalt der Eheurkunde (↗ § 57 Abs.1 Nr.1) ergeben sich für Betroffene zwei Szenarien für die Fälle das:

  1. Betroffene die Vornamens-/Personen­stands­änderung vor der Eheschießung abgeschlossen haben, und
  2. Betroffene nach der Eheschließung die Vor­namens-/Personen­stands­änderung abschließen.

Dadurch, dass die Eheurkunde die Vornamen der Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung beurkunden muss, ergibt sich für Betroffene ein Problem beim 2. Szenario. In die Eheurkunde wird der alte Vorname eingetragen.

In diesem Fall würde man sagen: Dieser Eintrag verstößt gegen das Offenbarungs­verbot (§5) des TSGs. Das OLG Rostock sagte aber in seinem Beschluss vom 02.05.2017 (↗ Az. 6 W 13/17): "Aus dem Offenbarungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch auf Ausstellung einer Eheurkunde, welche ... den nach einer Entscheidung nach § 1 TSG geführten Vornamen ... auch bereits für den Zeitpunkt der Eheschließung ausweist."

Dieser Gerichtsentscheid führt dabei die Paragraphen des PstG zur Ausstellung einer neuen Geburts­urkunde, als auch die des Bundes­melde­gesetz (s.u.) im Fall von Trans­sexualismus ad Absurdum, welche ja eine Offenbarung verhindern sollen.

Dass die Ausstellung einer Eheurkunde im PstG nicht anders geregelt ist (auch nicht in seinen Verwaltungs­vorschriften PstG-VwV), kann daran liegen, dass gleich­geschlecht­liche Ehen erst seit dem 01.10.2017 mit Inkraft­treten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Ehe­schließung für Personen gleichen Geschlechts möglich sind. Die bisher letzte Änderung des PstG ist vom 20.07.2017.

Bleibt die Frage: Muss man sich wirklich scheiden lassen, nur um danach wieder zu heiraten, damit der Eintrag verschwindet?

Anmerkung: hat man als Betroffene/r eigene Kinder siehe auch Mutterschaft und Vaterschaft eigener Kinder.

Einwohner­meldeamt/Melde­behörde

Personalausweis

Das Einwohner­melde­amt, oder auch Meldebehörde, ist euer Ausgangs­punkt zur Änderung eurer Dokumente. Es ist u.a. zuständig für die An- und Ummeldungen am Wohnort, so wie für Passangelegenheiten. Hier lasst ihr mit dem Gerichtsbeschluss euren Personal­ausweis und ggf. euren Reisepass (s.o.) erneuern (nachfragen, ob nochmals eine Geburtsurkunde verlangt wird). Mit ihm und dem Gerichts­beschluss könnt ihr dann alle anderen Dokumente ändern lassen (s.u.).

Melde­register­auskunft

All eure Daten speichert die Meldebehörde in Melde­registern. Eine Angelegenheit für die die Meldebehörde dabei auch zuständig ist, sind Melde­register­auskünfte, also Zugriffe auf eure Daten durch öffentliche und private Stellen.

Auf welche Daten Zugriff genommen werden darf, wurde seit 1980 durch das Melderechts­rahmen­gesetz (MRRG) geregelt, das die Melde­behörden den Landesgesetzen unterwarf. Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) vom 03.05.2013 traten am 01.05.2015 das MRRG außer-, und das ↗ Bundes­melde­gesetzes (BMG) in Kraft. Damit wurden die Meldebehörden dem Bund unterstellt. Eine weitere Neuerung, neben dem elektronischen Daten­austausch, betrifft hierbei die Verbesserung des Daten­schutzes. Durch die Neu­fas­sung der ↗ Ersten - (1. BMeldDÜV) und ↗ Zweiten Bundes­melde­daten­über­mittlungs­verordnung (2. BMeldDÜV) vom 01.12.2014, wird dabei geregelt, wer und wie auto­matisiert Daten durch die Melde­behörden erhält. Alle Daten werden dabei als ↗ Datensatz für das Meldewesen (DSMeld) gespeichert und im ↗ Daten­austausch­format für das Meldewesen (XMeld) über­tragen.

Im Fall eurer Vornamens- und Personen­stands­änderung wird euer alter Vorname unter "Frühere Vornamen" im Melde­register gespeichert und das alte Geschlecht gelöscht. Damit eure Trans­sexualität bei einer Meldeauskunft, durch Mitübertragung des früheren Vornamens, nicht offenbart wird, wird durch ↗ §51 Abs.5 Nr.1 des BMG "von Amts wegen", also automatisch, eine Auskunfts­sperre eingerichtet. Diese Auskunfts­sperre hat allerdings keine Wirkung bei Anfragen von rechtlichem Interesse.

Nach einer Änderung des 2. BMeldDÜV durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteu­erungs­verfah­rens vom 18.07.2016 werden noch folgende Behörden bei Änderungen des Melde­registers benach­richtigt:

  • Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - Melde­behörden übermitteln jährlich bis zum 31.03. deutsche Staats­angehörige, die im folgendem Jahr 18 Jahre alt werden. Junge Menschen können vor diesem Datum, um kein Info­material von der Bundes­wehr zu bekommen, der Daten­über­mittlung nach §36 Abs.2 BMG widersprechen.
  • Datenstelle der Rentenversicherung - Melde­behörden melden unverzüglich Aktualisie­rungen des Melde­registers im Fall von Namen­sänderun­gen und Änderung des Geschlechts.
  • Bundeszentralregister - Melde­behörden melden unverzüglich Aktualisie­rungen des Melde­registers im Fall von Namen­sänderun­gen.
  • Kraftfahrt-Bundesamt - Melde­behörden übermitteln Namen­sänderun­gen von Personen, die das 14. Lebens­jahr vollendet haben.
  • Bundeszentralamt für Steuern - Melde­behörden melden unverzüglich Aktualisie­rungen des Melde­registers im Fall von Namens­änderun­gen und Änderung des Geschlechts.
  • Bundesverwaltungsamt - Melde­behörden melden Personen die das 21. Lebens­jahr vollendet haben und ins Ausland abgewandert, oder aus dem Ausland zurückgekehrt sind.
  • Ausländerzentralregister - Melde­behörden melden unverzüglich Aktualisie­rungen des Melde­registers im Fall von Namens­änderun­gen und Änderung des Geschlechts.

Zieht ihr in den Zuständig­keits­bereich einer anderen Meldebehörde um, so wird euer früherer Vorname nicht der neuen Meldebehörde mitgeteilt (1. BMeldDÜV §6 Abs.1).

Zu ändernde Dokumente/Daten­aktualisierungen

Habt ihr das Standesamt und die Meldebehörde "hinter euch gebracht", sind die nächsten Anlauf­stellen:

  • Kreditinstitute (Geldkonten, Kreditkarten, Sparbücher/-verträge, Aktiendepot, Bauspar-/Darlehns­verträge)
  • Sozialversicherer
    • Krankenversicherung (Gesundheits­karte (bis 2014 Kranken­versicherungs­karte))
    • Rentenversicherung (Ausstellung einer neuen Sozial­versicherungs­nummer (Renten­versicherungs­nummer)) - wurde früher durch euren Kranken­versicherer eingeleitet, geschieht jetzt durch das 2. BMeldDÜV normaler­weise automatisch - nachfragen)
  • Finanzamt (Aktualisierung ELStAM-Datenbank (bis zum 31.12.2012 Lohnsteuerkarte) - geschieht jetzt durch das 2. BMeldDÜV normaler­weise automatisch - kontrollieren)

Die nächsten Aktualisierungen betreffen eure aktuelle Beschäftigung und ggf. die Erbringer von staatlichen Leistungen:

  • Arbeitgeber
  • Bildungseinrichtungen (Schüler-, Studenten­ausweis, ...)
  • Ämter für staatliche Leistungen
    • Agentur für Arbeit, Jobcenter
    • Amt für Ausbildungsförderung (BAföG)
    • Wohngeldstelle
    • Familienkasse
    • Elterngeldstelle

Ab hier ist die Reihenfolge für euer weiteres Vorgehen eigentlich egal, da ihr für alle weiteren Änderungen das Notwendige bereits geändert habt:

  • Vermieter (Mietvertrag), Hausverwaltung
  • Energieversorger (Verträge für Stom, Gas, ...)
  • ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (bis zum 31.12.2012 GEZ)
  • Verkehrsunternehmen (Bus-/Bahn­ticket/-card)
  • Weitere Ämter
    • Kfz-Zulassungsstelle (Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein)
    • Führerscheinstelle (Führerschein)
    • Amtsgericht
  • Private Versicherer (Lebens-, Unfall-, Privat­haft­pflicht-, Hausrat-, Kranken­zusatz-, KFZ-, Rechts­schutz­versicherung, ...)
  • Dienstleister (Telefon-, Mobil­funk-, Kabel­fernseh­anbieter, Internet­provider, ...)
  • Vereine/Clubs (Mitgliedsausweise)
  • Handwerkskammer, Industrie- und Handels­kammer (Gesellen-, Meister-, Fach­arbeiter­brief, Bescheinigungen, ...)
  • Frühere Arbeitgeber (Arbeitszeugnisse)
  • Frühere Bildungseinrichtungen (Schul­abschluss­zeugnisse, Fort- und Weiter­bildungs­zeugnisse/-zertifikate/-bescheinigungen)
  • Verschiedene Anbieter (Kundenkarten, Bonuskarten, Abonnements)
  • Zentrales Vorsorgeregister (Vorsorge­vollmacht, Betreuungs­verfügung)
  • ...

Was natürlich auch nicht fehlen darf sind die Aktualisie­rungen eurer Online­aktivitäten wie bei Google, Facebook, Twitter, Whatsapp, Amazon, eBay, Paypal und Co ...

Anmerkung: Damit ihr später nicht mit euren alten Namen überrascht werdet, macht euch eine Liste und hakt das Erledigte ab - es sind ja schließlich eine Menge Änderungen. Bei manchen Organisationen/Instituten/Unternehmen kann es sicherlich sinnvoll sein, anstatt sich mit dem Gerichtsbeschluss umzumelden, einfach ab- und wieder anmelden.