Vertreter des öffentlichen Interesses (VÖI)
Ursprünglich waren bei Anträgen auf Vornamens- und/oder Personenstandsänderung nach dem Transsexuellengesetz (TSG) die Verfahrensbeteiligten vor dem Amtsgericht die Betroffenen als Antragsteller, und der Vertreter des öffentlichen Interesses als Antragsgegner (TSG §3).
Mit Verabschiedung des 2. Personenstandrechts-
Die Hinzuziehung eines Vertreters des öffentlichen Interesses ging zurück auf die ursprüngliche Angst des Gesetzgebers vor einer missbräuchlichen und fahrlässigen Inanspruchnahme der Vornamensänderung und der Personenstandsänderung nach dem Transsexuellengesetz.
Hatte ein Richter in einer Anhörung seine Entscheidung getroffen, teilte er diese dem Antragsteller und dem VÖI (der i.d.R bei diesem Verfahren nie anwesend war) schriftlich mit. Nach Zustellung hatte dieser 14 Tage Zeit, Rechtsmittel, also Widerspruch, gegen einen positiven Beschluss zu erheben. War diese Zeit verstrichen, erhielt man vom Gericht den rechtskräftigen Beschluss.