Kostenübernahme durch die private Krankenversicherung (PKV)
Transsexuelle Versicherungsnehmer haben seit 1993 grudsätzlich Anspruch auf Kostenerstattung der PKV für die geschlechtsangleichende Operation (GA-OP) (Landgericht Köln, Az. 25 O 326/89, 17.03.1993)
Sicherlich mögen die privaten Krankenversicherungen manchmal Vorteile gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung haben. Für betroffene Transsexuelle können die Vertragsbedingungen aber auch zu einem Bummerang werden.
Vor Abschluss einer privaten Krankenversicherung verlangen die meisten Versicherer eine sog. "Gesundheitsprüfung", in der der Versicherungsnehmer alle "gefahrenerheblichen Umstände" (Gesetz über den Versicherungsvertrag, VVG §16 Abs. 1) anzugeben hat. Hierzu gehören z.B. die Umstände einer vorherigen psychotherapeutischen Begleitung oder Hormonbehandlung, was die zu zahlenden Beiträge steigen lässt.
Verschweigt ein Versicherungsnehmer einen Umstand, hat der Versicherer das Recht vom Versicherungsvertrag zurückzutreten (OLG Frankfurt am Main, Az. 7 U 40/01, 05.12.2001). In diesem Fall, einer verschwiegenen Hormonbehandlung mit der Berufung auf das Offenbarungsverbot nach dem Transsexuellengesetz (TSG §5), wurde der Versicherungsvertrag für ungültig erklärt, da das Offenbarungsverbot aus "rechlichem Interesse" keine Gültigkeit hatte.
Wenn ihr also eine Versicherungsleistung in Anspruch nehmen wollt, kann, wenn euch euer Versicher ein nicht angegebenes Wissen über eure Transsexualität bei Vertragsabschluss nachweist, der Versicherungsschutz erlöschen.
Am 8.3.1995 entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Az. 4 ZR 153/94), dass die Versicherten, im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung, nach erfolgter GA-OP in einen "neuen" Tarif, entsprechend des geänderten Geschlechts, eingestuft werden dürfen (Beiträge für Männer waren niedriger als die für Frauen). 2012 wurde diese Entscheidung vom BGH zurückgenommen (BGH, Az. IV ZR 1/11, 09.05.2012), da eine GA-OP einen privaten Krankenversicherer nicht dazu berechtigt eine versicherte Person abweichend vom vertraglich vereinbarten Männertarif in den Frauentarif einzustufen.
Seit dem 21.12.2012, so entschied der Europäische Gerichtshof, dürfen für alle neu abgeschlossene Versicherungsverträge nur noch Unisex-