Kostenübernahme durch die private Krankenversicherung (PKV)

Transsexuelle Versicherungsnehmer haben seit 1993 grudsätzlich Anspruch auf Kosten­erstattung der PKV für die geschlechts­angleichende Operation (GA-OP) (Landgericht Köln, Az. 25 O 326/89, 17.03.1993)

Sicherlich mögen die privaten Krankenversicherungen manchmal Vorteile gegenüber der gesetzlichen Kranken­versicherung haben. Für betroffene Trans­sexuelle können die Vertrags­bedingungen aber auch zu einem Bummerang werden.

Vor Abschluss einer privaten Krankenversicherung verlangen die meisten Versicherer eine sog. "Gesundheits­prüfung", in der der Versicherungs­nehmer alle "gefahren­erheblichen Umstände" (Gesetz über den Versicherungs­vertrag, VVG §16 Abs. 1) anzugeben hat. Hierzu gehören z.B. die Umstände einer vorherigen psycho­therapeu­tischen Begleitung oder Hormon­behandlung, was die zu zahlenden Beiträge steigen lässt.

Verschweigt ein Versicherungsnehmer einen Umstand, hat der Versicherer das Recht vom Versicherungs­vertrag zurückzutreten (OLG Frankfurt am Main, Az. 7 U 40/01, 05.12.2001). In diesem Fall, einer verschwiegenen Hormon­behand­lung mit der Berufung auf das Offen­barungs­verbot nach dem Trans­sexuellen­gesetz (TSG §5), wurde der Versicherungs­vertrag für ungültig erklärt, da das Offenbarungs­verbot aus "rechlichem Interesse" keine Gültigkeit hatte.

Wenn ihr also eine Versicherungsleistung in Anspruch nehmen wollt, kann, wenn euch euer Versicher ein nicht angegebenes Wissen über eure Trans­sexualität bei Vertrags­abschluss nachweist, der Versicherungs­schutz erlöschen.

Am 8.3.1995 entschied der Bundes­gerichts­hof (BGH, Az. 4 ZR 153/94), dass die Versicherten, im Gegensatz zur gesetzlichen Kranken­versiche­rung, nach erfolgter GA-OP in einen "neuen" Tarif, entsprechend des geänderten Geschlechts, eingestuft werden dürfen (Beiträge für Männer waren niedriger als die für Frauen). 2012 wurde diese Entscheidung vom BGH zurück­genommen (BGH, Az. IV ZR 1/11, 09.05.2012), da eine GA-OP einen privaten Kranken­versicherer nicht dazu berechtigt eine versicherte Person abweichend vom vertraglich vereinbarten Männertarif in den Frauentarif einzustufen.

Seit dem 21.12.2012, so entschied der Europäische Gerichts­hof, dürfen für alle neu abgeschlossene Versicherungs­verträge nur noch Unisex-Tarife angeboten werden (EuGH, C-236/09).