Gesundheitsreformen
Der Begriff "Gesundheitsreform" wird in Deutschland seit den Debatten zur Einführung des Gesundheitsreformgesetzes von 1989 verwendet.
Aufgrund dieses Gesundheitsreformgesetzes vom 1.1.1989, dem Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (GRG), wurde das Krankenversicherungsrecht, das zuvor Bestandteil der Reichsversicherungsordnung (RVO) von 1911 war, in das ↗ Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) überführt. Diese Neuordnung beinhaltete auch die Neugründung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), dem sozialmedizinischen Beratungs- und Begutachtungsdienst der Krankenversicherung.
Mit der Gesundheitsreform von 2003 trat dann am 1.1.2004 das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) in Kraft, welches seitdem durch weitere Gesundheitsreformen und Gesetze geändert, bzw. ergänzt wurde.
Anmerkung: Die Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS), die seit 1971 jährlich das "Wort des Jahres" kürt, verlieh "Gesundheitsreform" bereits 1988 diesen Titel. Ausgewählt werden dabei Wörter von Themen, die besonders im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion stehen.
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
Beitäge zur gesetzlichen Krankenversicherung müssen alle sozialversicherungsplichtigen Beschäftigten und auch Rentner zahlen, sofern ihr Einkommen nicht eine Grenze überschreitet, ab der sie die Möglichkeit zum Wechsel in die private Krankenversicherung haben.
2005
Am 1.7.2005 fiel, nach dem GMG, die bis dahin gültige paritätische Beitragszahlung zur gesetzlichen Krankenversicherung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern von je 50%. Vom jeweils gültigem Beitragssatz hatte der Arbeitnehmer nun einen Sonderbeitrag von 0.9% zu zahlen. Der restliche Beitrag wurde wieder 50/50 durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.
2009
Mit der Gesundheitsreform von 2007 änderte sich am 1.1.2009, nach dem GKV-
Dazu änderte sich auch die Zuständigkeit zur Festsetzung des Beitragssatzes. Bislang legten die einzelnen Krankenkassen die Höhe ihrer Beitragssätze selber fest. Mit Einführung des Gesundheitsfonds wurde ein bundeseinheitlicher Beitragssatz für alle Krankenkassen eingeführt, der jeweils von der Bundesregierung festgesetzt wird. Die Mehrbelastung der Arbeitnehmer um 0,9% gegenüber den Arbeitgebern blieb erhalten.
Reichten die Zahlungen aus dem Fonds einer Krankenkasse nicht aus um ihre Kosten zu decken, durften sie einen pauschalen Zusatzbeitrag direkt vom Versicherten erheben.
2011
Seit einer weiteren Gesundheitsreform 2011 waren Minijobber, Arbeitslosengeld-II-
2015
Am 01.01.2015 wurde die Beitragsverteilung wieder neu geregelt. Der Sonderbeitrag für Versicherte von 0,9% entfiel. Ein Sockelbeitrag wird 50/50 von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Die mögliche, pauschale Zuzahlung der Versicherten wurde durch eine mögliche Zuzahlung der Versicherten in Abhängigkeit von ihrem Einkommen bis max. 1,3% ersetzt.
2019
Am 18.10.2018 beschloss der Bundestag das GKV-
Zuzahlungen
Die gesetzliche Krankenversicherung ist zu einer Übernahme der Behandlungskosten im Falle einer Krankheit verpflichtet, wobei es allerdings Einschränkungen gibt.
Seit 2004 sind die Kosten für nicht rezeptspflichtige Medikamente, Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen und Kosten für Sehhilfen komplett selber zu tragen.
Die Zuzahlung für ein rezeptpflichtiges Medikament beträgt grundsätzlich 10%, mindestens aber 5 und maximal 10€ (ausgenommen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre). Rezeptplichtige Medikamente, die einer besseren Lebensführung dienen, müssen selber getragen werde. Hierunter fallen auch die Medikamente gegen Haarausfall.
Bei Heilmitteln, zu denen auch die Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie gehören, sind 10% der Kosten selber zu tragen. Hierzu kommen dann noch 10€ je Verordnung.
Bei einer stationären Behandlung im Krankenhaus fällt ein Eigenanteil von 10€ je Tag an. Diese Zuzahlung ist auf 28 Tage pro Jahr begrenzt.
Praxisgebühr
Mit der Einführung des GMG 2004 wurde auch die Einführung der sog. "Praxisgebühr" beschlossen. Diese betrug 10€ pro Quartal für alle volljährigen gesetzlich Versicherten für ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlungen. Die Gebühr entfiel bei einem Facharzt, wenn eine Überweisung vom Hausarzt vorlag.
Sie wurde zum 1.1.2013 wieder abgeschafft.
Belastungsgrenzen
Damit bei den Zuzahlungen für Heil- und Hilfsmittel keine finanzielle Überbelastung droht, gibt es Belastungsgrenzen. Die Zuzahlungen sind jährlich auf 2% des Jahreseinkommens (Familienbruttoeinkommen) begrenzt. Bei chronisch Kranken (s.u.) liegt die Belastungsgrenze bei 1%, Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind von Zuzahlungen befreit.
Chronisch Kranke
Als schwerwiegend chronisch krank gilt man, wenn man mindestens einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit wenigstens ein Jahr lang nachweisen kann und zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- Pflegebedürftigkeit des Pflegegrads 3 oder höher (früher Pflegestufe II oder III)
- Ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60%
- Die Notwedigkeit einer kontinuierlichen medizinischen Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln), ohne die, nach ärztlicher Einschätzung, eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist
Apotheken im Internet
Mit der Reform von 2004 wurde auch der Versandhandel mit rezeptpflichtigen Medikamenten erlaubt. Versandapotheken müssen dabei die Zuzahlungen genauso wie die örtlichen Apotheken erheben. Es war ihnen aber verboten, Rabatte auf Zuzahlungen und verschreibungspflichtige Arzneimittel zu gewähren.
In seiner Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-148/15, 19.10.2016) diese Preisbindung für EU-Ausländische Versandapotheken gekippt, da diese gegen den freien EU-Warenverkehr verstößt.
EU-Ausländische Versandapotheken können für rezeptpflichtige Medikamente also Boni gewähren. Vergleicht einfach mal die Preise - achtet aber auch auf Versandkosten.